Vereinssatzung

Satzung für den Verein „Vital Sport und Gesundheit Rhede e.V“

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Vital Sport und Gesundheit Rhede e.V.

Er hat seinen Sitz in Rhede und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Vital Sport und Gesundheit Rhede e.V.“ Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke werden erreicht durch Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports.

Der Verein bezweckt die Pflege von Bewegung auf breiter Grundlage, des Freizeit- und Breitensports, sämtlicher Hallen- und Ballsportarten, sowie aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit.

Der Zweck wir insbesondere verwirklicht durch Leistungen auf dem Gebiet der Gesundheits-, Behinderten- und Rehabilitationssport sowie Präventionstraining als ergänzende Leistung zur Rehabilitation im Rahmen der geltenden Vorschriften zur Erhaltung und Wiedergewinnung der Gesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit sowie zur Stärkung der Eigeninitiative, der Selbständigkeit und der Förderung der sozialen Integration für den betroffenen Personenkreis.

  1. Reha-Sport nach §43 §44 vom Arzt verordnet,
  2. Reha-Sport Nachbetreuung im Anschluss an die Verordnung,
  3. Prävention nach §20, (nach den Richtlinien der Krankenkassen)
  4. Ernährungsbetreuung als Hilfe zur Ernährungsumstellung insbesondere bei Diabetikern und Risikopersonen
  5. Kampfsportarten
  6. Radsport
  7. Vortrags und Informationsveranstaltungen zum Thema Sport und Gesundheit

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

Die Ämter des Vereinsvorsitzenden und dr Vorstandsmitglieder werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage eine angemessene Vergütung beschließen. Für die Entscheidung über den Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. §28 BGB zuständig

Zusätzlich kann eine Erstattung von tatsächlich entstandenen Auslagen erfolgen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind (§27 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 670 BGB). Die weiteren Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung geregelt.

§4 Verbandsanschluss

Ergänzend zum Inhalt der Satzung und Ordnung des Vereins, gelten für aktive Mitglieder die Satzung/Richtlinien und Ordnungen des jeweils angeschlossenen Sportverbands und dessen jeweiligen Dachverbandes ergänzend.

§5 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren und Kinder bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlicher Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Der Verein besteht aus:

  • Ordentlichen Mitgliedern
  • Außerordentlichen Mitgliedern
  • Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
  • Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Austritt aus dem Verein
  • Streichung von der Mitgliederliste
  • Ausschluss aus dem Verein oder
  • Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.

Die Mitgliedschaft gilt zunächst für 12 Monate und verlängert sich um weitere 6 Monate, wenn nicht zwei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird.
Mitglieder die das Reha-Sport Komplett Angebot in Anspruch nehmen, haben einen Mitgliedsvertrag mit einer Laufzeit von 6 Monaten. Die Mitgliedschaft verlängert sich um weitere zwei Monate, wenn nicht zwei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird.

Ein Mitglied kann bei grobem Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden.

Ein Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Rückstand gerät. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf bestehende Forderungen.

§7 Mitgliedsbeiträge

Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive/passive Mitglieder) werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.

§8 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§9 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand/Vorstandschaft) besteht aus

  • Den beiden Vorsitzenden
  • Dem Kassenwart

§10 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seiner Aufgabe zählt insbesondere:

  • Führung der laufenden Geschäfte
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
  • Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung

Der Gesamtvorstand ist insbesondere zuständig für die Planung und Steuerung der Gesamtentwicklung des Vereins sowie für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§11 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 5 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§12 Vorstandssitzung

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. und 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner insgesamt 3 Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit, jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden. (2. Vorsitzender)

§13 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung, über Vereinsordnung und Richtlinien,
  • Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
  • Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen
  • Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang an der Info-Tafel des Vereins angekündigt.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Stimmberechtigen Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angaben von Gründen beantragen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderungen des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

§14 Protokoll

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom jeweiligen Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§15 Kassenprüfer

Der von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählte Prüfer überprüft die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an den Stadt-Sport-Verband Bocholt e. V. , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

Rhede, den 04.02.2013

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